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Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 2019 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21. Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 2019 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.
Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 2019 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21. Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 2019 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.