§ 5 UBVO 1998 (weggefallen)

Universitätsberechtigungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.9999
§ 5. (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:Paragraph§ 5, (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Evangelische Fachtheologie

Griechisch Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

  1. (2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
UBVO 1998 seit 31.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.1999

In Kraft vom 13.02.1998 bis 31.01.1999
§ 5. (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:Paragraph§ 5, (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Evangelische Fachtheologie

Griechisch Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

  1. (2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
UBVO 1998 seit 31.01.1999 weggefallen.

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