§ 3 UBVO 1998 (weggefallen)

Universitätsberechtigungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 3 UBVO 1998 seit 27.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 27.09.2018

In Kraft vom 22.05.2010 bis 27.09.2018
  1. (1)Absatz eins,In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 3 UBVO 1998 seit 27.09.2018 weggefallen.

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