§ 31 PBVGO Auskunftserteilung

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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