§ 69 PBVGO Wirksamkeitsbeginn

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. § 63 dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. Paragraph 63, dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. § 63 dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. Paragraph 63, dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,§ 12 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2021, tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 01.11.1998 bis 25.05.2021
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. § 63 dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. Paragraph 63, dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. § 63 dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. Paragraph 63, dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,§ 12 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2021, tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

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