§ 59 PBVWO Aktives Wahlrecht

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaftdes Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 57,) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.03.2014
  1. (1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaftdes Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 57,) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

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