§ 41 PBVGO Ausübung der Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat wahrgenommen. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates berührt, werden die Befugnisse vom Zentraljugendvertrauensrat wahrgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Jugendvertretung können die Durchführung einzelner ihrer Aufgaben einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat wahrgenommen. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates berührt, werden die Befugnisse vom Zentraljugendvertrauensrat wahrgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Jugendvertretung können die Durchführung einzelner ihrer Aufgaben einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

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