§ 2a KlubFG (weggefallen)

Klubfinanzierungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2008 bis 31.12.9999
Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in Ausschüssen des Nationalrates vertreten ist, ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20§ 2a KlubFG seit 27.10.2008 weggefallen. Für Klubs mit mehr als zehn Abgeordneten erhöht sich dieser Beitrag für je 20 angefangene Abgeordnete um den Jahresbruttobezug von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

Stand vor dem 27.10.2008

In Kraft vom 01.01.1987 bis 27.10.2008
Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in Ausschüssen des Nationalrates vertreten ist, ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20§ 2a KlubFG seit 27.10.2008 weggefallen. Für Klubs mit mehr als zehn Abgeordneten erhöht sich dieser Beitrag für je 20 angefangene Abgeordnete um den Jahresbruttobezug von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

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