§ 54 PBVGO Erweiterte Bildungsfreistellung

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 69 PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet § 53 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 53 Abs. 7 nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 69, PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet Paragraph 53, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß Paragraph 53, Absatz 7, nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 69 PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet § 53 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 53 Abs. 7 nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 69, PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet Paragraph 53, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß Paragraph 53, Absatz 7, nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten