§ 18 PBVGO Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (Paragraph 21,) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
  2. (2)Absatz 2,Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (Paragraph 21,) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
  2. (2)Absatz 2,Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.

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