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Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (Paragraph 4,) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (Paragraph 5,), rückstrahlend (Paragraph 4,) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (Paragraph 48, Absatz eins a, StVO) ausgeführt sein.
Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (Paragraph 4,) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (Paragraph 5,), rückstrahlend (Paragraph 4,) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (Paragraph 48, Absatz eins a, StVO) ausgeführt sein.