§ 2 StVZVO 1998 Allgemeine Beschaffenheit

Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (Paragraph 4,) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (Paragraph 5,), rückstrahlend (Paragraph 4,) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (Paragraph 48, Absatz eins a, StVO) ausgeführt sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (Paragraph 4,) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (Paragraph 5,), rückstrahlend (Paragraph 4,) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (Paragraph 48, Absatz eins a, StVO) ausgeführt sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten