Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der Tabelle angeführten Werten zu entsprechen.
Farbe
mittlere Leuchtdichte L m in cd/m2
Rot
20
Gelb
150
Grün
40
Blau
10
Weiß
150
(2)Absatz 2,Die Leuchtdichte darf bei optischen oder elektronischen Anzeigevorrichtungen einen Wert von 2 000 cd/m2 nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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