§ 7 StVZVO 1998 Bildliche Darstellung

StVZVO 1998 - Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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