Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1976, entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1976, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, BGBl. Nr. 770/1995, entspricht, gelten als dieser Verordnung entsprechend.Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,, entspricht, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
(4)Absatz 4,Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2013, entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.
In Kraft seit 04.10.2013 bis 31.12.9999
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