§ 9 StVZVO 1998 Übergangsbestimmungen

StVZVO 1998 - Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1976, entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1976, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, BGBl. Nr. 770/1995, entspricht, gelten als dieser Verordnung entsprechend.Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,, entspricht, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
  4. (4)Absatz 4,Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2013, entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.
In Kraft seit 04.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StVZVO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StVZVO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 StVZVO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StVZVO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StVZVO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 StVZVO 1998
§ 10 StVZVO 1998