§ 38 PBVWO Ersatzmitglieder

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1998 bis 31.12.9999
Ersatzmitglieder

§ 38. (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.Paragraph 38, (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.

  1. (1)Absatz eins,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.
  2. (2)Absatz 2,Ein gewähltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans, das auf dem Wahlvorschlag für ein anderes Personalvertretungsorgan als Ersatzmitglied aufscheint, kann nur dann auf eine freiwerdende Mitgliedstelle dieses Personalvertretungsorgans nachrücken, wenn es von der Mitgliedschaft zu dem Personalvertretungsorgan zurücktritt, dem es bisher angehört hat.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 22.09.1998

In Kraft vom 01.05.1998 bis 22.09.1998
Ersatzmitglieder

§ 38. (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.Paragraph 38, (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.

  1. (1)Absatz eins,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.
  2. (2)Absatz 2,Ein gewähltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans, das auf dem Wahlvorschlag für ein anderes Personalvertretungsorgan als Ersatzmitglied aufscheint, kann nur dann auf eine freiwerdende Mitgliedstelle dieses Personalvertretungsorgans nachrücken, wenn es von der Mitgliedschaft zu dem Personalvertretungsorgan zurücktritt, dem es bisher angehört hat.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.

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