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§ 38. (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.Paragraph 38, (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.
§ 38. (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.Paragraph 38, (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.