Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 91-100 von 205

10 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen (AEV Salzherstellung) aktualisiert


Anl. 2 AEV Salzherstellung (weggefallen)

Anl. 2 AEV Salzherstellung seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 AEV Salzherstellung

  ABC     1. Temperatur 30 °C30 °C35 °C2. Abfiltrierbare 2,0 kg/t0,4 kg/t0,02 kg/t   Stoffea)   3. pH-Wert 6,5-8,56,5-8,5b)4. Ammonium 0,004 kg/t0,04 kg/t–   ber. als N    5. Bromid ––0,2 kg/t   ber. als Br    6. Chlorid 6,5 kg/t0,12 kg/t30 kg/t   ber. als Clc)   7. Sulfat 2,0 kg/t0,04 kg/t8,0 kg... mehr lesen...


§ 5 AEV Salzherstellung

(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzu... mehr lesen...


§ 4 AEV Salzherstellung

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des A... mehr lesen...


§ 3 AEV Salzherstellung

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produ... mehr lesen...


§ 2 AEV Salzherstellung

Durch den Parameter Ammonium (Nr. 4 des Anhanges A) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 4 des Anhanges A) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst. mehr lesen...


§ 1 AEV Salzherstellung

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

12 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen (AEV Druck – Foto) aktualisiert


Anl. 3 AEV Druck – Foto (weggefallen)

Anl. 3 AEV Druck – Foto seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 AEV Druck – Foto

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine ParameterTemperatur30 °C35 °C   Toxizität     Bakterientoxizität GL8a)   Fischeitoxizität GF,Ei b)2a)Abfiltrierbare Stoffe c)30 mg/L150 mg/LpH... mehr lesen...


Anl. 1 AEV Druck – Foto

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine ParameterTemperatur30 °C35 °CToxizität     Bakterientoxizität GL8a)   Fischeitoxizität GF,Ei b)2a)Abfiltrierbare Stoffe c)30 mg/L150 mg/LpH-We... mehr lesen...


§ 6 AEV Druck – Foto

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsIE-Richtlinie;2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,. mehr lesen...


§ 5 AEV Druck – Foto

(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie der Anhänge A oder B z... mehr lesen...


§ 4 AEV Druck – Foto

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt... mehr lesen...


§ 3 AEV Druck – Foto

(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz... mehr lesen...


§ 2 AEV Druck – Foto

Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid –... mehr lesen...


§ 1 AEV Druck – Foto

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten d... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

11 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung) aktualisiert


Anl. 2 AEV Oberflächenbehandlung (weggefallen)

Anl. 2 AEV Oberflächenbehandlung seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 AEV Oberflächenbehandlung

 I)römisch eins)Anforderungen anEinleitungen inein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen anEinleitungen ineine öffentlicheKanalisationAllgemeine Parameter Temperatur30 °C35 °CToxizität     Bakterientoxizität GL8a)   Fischeitoxizität GF,Ei b)4a)Abfiltrierbare Stoffe c)30 mg/L150 mg/L d)pH-Wer... mehr lesen...


§ 6 AEV Oberflächenbehandlung

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsIE-Richtlinie;2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,. mehr lesen...


§ 5 AEV Oberflächenbehandlung

(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.Eine b... mehr lesen...


§ 4 AEV Oberflächenbehandlung

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Em... mehr lesen...


§ 3 AEV Oberflächenbehandlung

(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ... mehr lesen...


§ 2 AEV Oberflächenbehandlung

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, ... mehr lesen...


§ 1 AEV Oberflächenbehandlung

(1)Absatz eins,Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren de... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

17 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas) aktualisiert


Anl. 8 AEV Verbrennungsgas (weggefallen)

Anl. 8 AEV Verbrennungsgas seit 09.09.2021 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 AEV Verbrennungsgas (weggefallen)

Anl. 7 AEV Verbrennungsgas seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 AEV Verbrennungsgas Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:1.Ziffer einsVerbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfol... mehr lesen...


Anl. 5 AEV Verbrennungsgas Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen

In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelve... mehr lesen...


Anl. 4 AEV Verbrennungsgas

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfä... mehr lesen...


Anl. 3 AEV Verbrennungsgas

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30 °C35 °CFischeitoxizität GF,Ei a)b)c)Abfiltrierbare Stoffe d)30 mg/L30 mg/LpH-Wert6,5 – 8,56,5 – 9,5Anorganische Parame... mehr lesen...


Anl. 2 AEV Verbrennungsgas

 I)römisch eins)Anforderungen an Einlei-tungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30 °C35 °CFischeitoxizität GF,Ei a)b)c)Abfiltrierbare Stoffe d)30 mg/L30 mg/LpH-Wert6,5 – 8,56,5 – 9,5Anorganische Param... mehr lesen...


Anl. 1 AEV Verbrennungsgas

 I)römisch eins)Anforderungen an Einlei-tungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30 °C35 °CFischeitoxizität GF,Ei a)b)c)Abfiltrierbare Stoffe d)30 mg/L30 mg/LpH-Wert6,5 – 8,56,5 – 9,5Anorganische Param... mehr lesen...


§ 6 AEV Verbrennungsgas

(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Pa... mehr lesen...


§ 5 AEV Verbrennungsgas

(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph ... mehr lesen...


§ 4 AEV Verbrennungsgas

(1)Absatz eins,Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissio... mehr lesen...


§ 3 AEV Verbrennungsgas

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen... mehr lesen...


§ 2 AEV Verbrennungsgas

Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobal... mehr lesen...


§ 1 AEV Verbrennungsgas

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsVerbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.2.Ziffer 2Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder o... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

5 Paragrafen zu Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO) aktualisiert


§ 3 B-AM-VO In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.(2)Absatz 2,Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003:1.Ziffer einsAusrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8 AM-VO,Ausrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln... mehr lesen...


§ 2 B-AM-VO Übergangsbestimmungen

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende gemäß § 98 Abs. 2 bis 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen außer Kraft: Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende gemäß Paragraph 98, Absatz 2 bis 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen außer Kraft:1.Zif... mehr lesen...


§ 1 B-AM-VO Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung, sin... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

9 Paragrafen zu Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) aktualisiert


§ 6 VLÖ-G

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 5a VLÖ-G

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (§ 2) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsp... mehr lesen...


§ 5 VLÖ-G

Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen. Weitere Förderungen für die in den Paragraphen eins und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des ... mehr lesen...


§ 4 VLÖ-G

Im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen (insbesondere der Einstellung der Vereinstätigkeit bzw. Auflösung des Vereins, des Wegfalls der finanziellen Notwendigkeit, der widmungswidrigen Verwendung der Mittel oder des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften) ist der Betrag gemäß § 1 samt n... mehr lesen...


§ 3 VLÖ-G

Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.... mehr lesen...


§ 2 VLÖ-G

Die Mittel gemäß § 1 sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mitt... mehr lesen...


§ 1 VLÖ-G

Dem Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) wird zum Zwecke der Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich, insbesondere für den Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat, aus Bundesmitteln im Jahre 2002 ein einmaliger Betrag von 4... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

41 Paragrafen zu Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) aktualisiert


§ 35 AZHG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die ... mehr lesen...


§ 34 AZHG Übergangsbestimmung

(1)Absatz eins,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.(2)Absatz 2,Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werde... mehr lesen...


§ 33 AZHG Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgeset... mehr lesen...


§ 32 AZHG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Paragraph 12, Absatz 4, mit 1. April 1999 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2002... mehr lesen...


§ 31a AZHG Verjährung

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.(2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leis... mehr lesen...


§ 31 AZHG ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisung auf andere Bundesgesetze Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 30 AZHG Allgemeines

Behördenzuständigkeit Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. mehr lesen...


§ 29 AZHG Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1)Absatz eins,Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftPersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet... mehr lesen...


§ 28 AZHG Dauer des Anspruches

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt1.Ziffer einsmit der Annahme der schriftlichen Meldung oder2.Ziffer 2im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer1.Z... mehr lesen...


§ 27 AZHG Bereitstellungsprämie

Höhe der Prämie(1)Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl.... mehr lesen...


§ 26 AZHG Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben1.Ziffer einsüber Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und2.Ziffer 2die für die Evidenthaltung erford... mehr lesen...


§ 25 AZHG AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT

Verpflichtungszeitraum(1)Absatz eins,Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch ein... mehr lesen...


§ 24 AZHG Tragung des Aufwandes

Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten. mehr lesen...


§ 22 AZHG (weggefallen)

§ 22 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AZHG (weggefallen)

§ 21 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AZHG (weggefallen)

§ 20 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AZHG (weggefallen)

§ 19 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AZHG (weggefallen)

§ 18 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AZHG (weggefallen)

§ 17 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AZHG BESONDERE HILFELEISTUNGEN

Hilfeleistung(1)Absatz eins,Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.Für entsendete Personen kommen die Paragraphen 23 a bis 23 f GehG zur Anwendung.(2)Absatz 2,Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z... mehr lesen...


§ 15a AZHG Allgemeines

Zuständigkeit Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt. mehr lesen...


§ 14 AZHG Vorschuss

Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen. mehr lesen...


§ 13 AZHG Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge1.Ziffer einswegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder2.Ziffer 2wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltesnicht fü... mehr lesen...


§ 12 AZHG Auszahlung der Auslandszulage

(1)Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.(2)Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfän... mehr lesen...


§ 11 AZHG Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages i... mehr lesen...


§ 10 AZHG Gefahrenzuschlag

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar1.Ziffer einsmit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten... mehr lesen...


§ 9 AZHG Funktionszuschlag

(1)Absatz eins,Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als1.Ziffer eins mehr lesen...


§ 8 AZHG Ersteinsatzzuschlag

(1)Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur1.Ziffer eins mehr lesen...


§ 7 AZHG Einsatzzuschlag

(1)Absatz eins,Der Einsatzzuschlag beträgt1.Ziffer eins mehr lesen...


§ 6 AZHG Klimazuschlag

Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten. mehr lesen...


§ 5 AZHG Zonenzuschlag

Der Zonenzuschlag beträgt in der1.Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ……………………………...6 Werteinheiten,2.Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien) ……………………………….3 Werteinheiten,3.Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausg... mehr lesen...


§ 4 AZHG Zuschläge

Als Zuschläge kommen in Betracht1.Ziffer einsder Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,2.Ziffer 2der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit di... mehr lesen...


§ 3 AZHG Sockelbetrag

(1)Absatz eins,Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines... mehr lesen...


§ 2 AZHG Bestandteile der Auslandszulage

(1)Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.(2)Absatz 2,Die Auslandszulage besteht1.Ziffer einsim Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ... mehr lesen...


§ 1 AZHG AUSLANDSZULAGEN

Anspruchsvoraussetzungen(1)Absatz eins,Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer1.Ziffer einsihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in d... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

25 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2002 (BFG 2002) aktualisiert


Anl. 3 BFG 2002

1. Gliederung des Fahrzeugplanes(1)Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeu... mehr lesen...


Anl. 2 BFG 2002

1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...


Art. 18 BFG 2002

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch achtzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...


Art. 17 BFG 2002

Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002.Artikel römisch siebzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002. mehr lesen...


Art. 16 BFG 2002

Artikel XVI. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch sechzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Art. 15 BFG 2002

Artikel XV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgabe... mehr lesen...


Art. 14 BFG 2002

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2002 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2002 (Anlage III) getroffen.Artikel römisch vierzeh... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2002

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2002 werden durch den Stellenplan 2002 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2002

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2002

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2002

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2002

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2002

Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltun... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2002

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/5... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2002

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsa... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2002

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2002

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2002

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2002 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Ar... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2002

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. 1 ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2002

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

14 Paragrafen zu Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik (BPV-Elektrotechnik) aktualisiert


Anl. 1 BPV-Elektrotechnik Verzeichnis der verbindlichen Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik

1.Ziffer einsÖVE-E 18/1983, Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tag,ÖVE-E 18 aus 1983,, Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tag,2.Ziffer 2ÖVE-EN 68/1983, Errichten elektrischer Anlagen im Tagbau,ÖVE-EN 68 aus 1983,, Errichten elektrischer Anlagen im Tagbau,3.Ziffer 3ÖVE-E ... mehr lesen...


§ 10 BPV-Elektrotechnik Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. mehr lesen...


§ 9 BPV-Elektrotechnik Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, und § 36 Abs. 4 und 7 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Vero... mehr lesen...


§ 8 BPV-Elektrotechnik Ausnahmebewilligungen

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten ... mehr lesen...


§ 7 BPV-Elektrotechnik Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Be... mehr lesen...


§ 6 BPV-Elektrotechnik Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik

(1)Absatz eins,Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen G... mehr lesen...


§ 5 BPV-Elektrotechnik Elektrobuch

Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen: Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilu... mehr lesen...


§ 4 BPV-Elektrotechnik Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige

(1)Absatz eins,Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre B... mehr lesen...


§ 3 BPV-Elektrotechnik Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft

(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anl... mehr lesen...


§ 2 BPV-Elektrotechnik Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen

(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Be... mehr lesen...


§ 1 BPV-Elektrotechnik Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in d... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

139 Paragrafen zu Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) aktualisiert


Anl. 3 BSO

§ 1.Paragraph eins,Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung§ 1.1Paragraph eins Punkt einsEinleitung§ 1.2Paragraph eins Punkt 2Motorarten und Einsatzzwecke§ 1.3Paragraph eins Punkt 3Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung§ 1.4Paragraph eins Punkt 4Abgastypenprüfung§... mehr lesen...


Anl. 2 BSO

Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtsz... mehr lesen...


Anl. 1 BSO

SchallzeichenBedeutung des SchallzeichensParagraph-ein kurzer Ton„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“4.02 (1)- -zwei kurze Töne„Ich richte meinen Kurs nach Backbord„Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord Stattfinden“4.02 (1)6.04 (4)10.04 (1)- – -drei kurze Töne„Meine Maschine geht rück... mehr lesen...


§ 1604 BSO Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:Abweichend von Absatz eins, treten für Fahrzeuge, die am 31. März 197... mehr lesen...


§ 1603 BSO Übergangsvorschriften

(1)Absatz eins,Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.(2)Absatz 2,Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten d... mehr lesen...


§ 1602 BSO Ausnahmen

(1)Absatz eins,Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06., 5.02. Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02., 6.11., 6.15., 9.01., 10.03., 10.08., 11.02., 11.04., 12.03. Abs. 1 lit. a, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13... mehr lesen...


§ 1601 BSO Schlußvorschriften

Sonderrechte Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben... mehr lesen...


§ 1501 BSO BESATZUNG

Besatzung(1)Absatz eins,Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.(2)Absatz 2,Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die Behörde die Mindestbesat... mehr lesen...


§ 1408 BSO Probe- und Überstellungszulassung

(1)Absatz eins,Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.(2)Absatz 2,Berechtigt zum Führen von S... mehr lesen...


§ 1407 BSO Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde

(1)Absatz eins,Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.(2)Absatz 2,Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges oder, wenn d... mehr lesen...


§ 1406 BSO Entzug der Zulassung

Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist. mehr lesen...


§ 1405 BSO Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist. mehr lesen...


§ 1404 BSO Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

(1)Absatz eins,Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von 3 Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.(2)Absatz 2,Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassun... mehr lesen...


§ 1403 BSO Untersuchung

(1)Absatz eins,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.(2)Absatz 2,Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewie... mehr lesen...


§ 1402 BSO Inhalt der Zulassungsurkunde

(1)Absatz eins,Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:a)Litera aArt und Fabrikat des Fahrzeuges,b)Litera bKennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,c)Litera cgewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,d)Litera dLänge und Breite über alles,e)Litera ezulässige Anzahl von Fahrgäste... mehr lesen...


§ 1401 BSO ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN

Zulassung(1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.(2)Absatz 2,Die Z... mehr lesen...


§ 1321 BSO Funkanlagen

(1)Absatz eins,Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:1.Ziffer einsFahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,2.Ziffer 2Güterschiffe mit einer Länge ... mehr lesen...


§ 1320 BSO Rettungsmittel

(1)Absatz eins,Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.(2)Absatz 2,Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 10... mehr lesen...


§ 1319 BSO Mindestausrüstung der Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.(2)Absatz 2,Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:a)Litera aFahrzeuge mit Heiz- oder Ko... mehr lesen...


§ 1318 BSO Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein. mehr lesen...


§ 1317 BSO Motoren in Fahrgastschiffen

In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden. mehr lesen...


§ 1316 BSO Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein. mehr lesen...


§ 1315 BSO Akkumulatoren

(1)Absatz eins,Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hiefür geeigneten Bauart verwendet werden.(2)Absatz 2,Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.(3)Absatz 3,F... mehr lesen...


§ 1314 BSO Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. mehr lesen...


§ 1313 BSO Kraftstoffbehälter

(1)Absatz eins,Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.(2)Absatz 2,Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunk... mehr lesen...


§ 1312 BSO Abgasleitungen

Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind. mehr lesen...


§ 1311d BSO Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren

(1)Absatz eins,Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotore,a)Litera adie in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von ... mehr lesen...


§ 1311c BSO Wartung von Motoren

Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor ... mehr lesen...


§ 1311b BSO Austausch von Motoren

Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 7,... mehr lesen...


§ 1311a BSO Abgasemissionen

(1)Absatz eins,Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen.Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen.(2)... mehr lesen...


§ 1311 BSO Motoren und Gemischschmierung

Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 50). mehr lesen...


§ 1310 BSO Gewässerschutz

(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.(2)Absatz 2,Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahm... mehr lesen...


§ 1309 BSO Radargeräte

Es dürfen nur für die Schiffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden. mehr lesen...


§ 1308 BSO Steuerstand

Der Steuerstand muß so angeordnet sein, daß das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können. mehr lesen...


§ 1307 BSO Lenzeinrichtungen

(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.(2)Absatz 2,Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten. mehr lesen...


§ 1306 BSO Schallgeräte

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, daß sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann.(2)Absatz 2,Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen ... mehr lesen...


§ 1305 BSO Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

Der Schallpegel von Fahrzeugen darf gemessen nach EN ISO 2922:2000 dB (A) nicht übersteigen. Andere Meßverfahren, welche den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. mehr lesen...


§ 1304 BSO Manövrierfähigkeit

Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. mehr lesen...


§ 1303 BSO Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen. mehr lesen...


§ 1302 BSO Schwimmfähigkeit

Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen. mehr lesen...


§ 1301 BSO BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN

Grundregel(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.(2)Absatz 2,Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchu... mehr lesen...


§ 1210 BSO Schifferpatent für den Rhein

(1)Absatz eins,Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachwe... mehr lesen...


§ 1209 BSO Anerkennung anderer Schifferpatente

(1)Absatz eins,Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der ... mehr lesen...


§ 1208 BSO Entzug und Einschränkung des Schifferpatents

Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am... mehr lesen...


§ 1207 BSO Verlegung des Hauptwohnsitzes

Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen Hauptwohnsitz von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde... mehr lesen...


§ 1206 BSO Inhalt des Schifferpatents

(1)Absatz eins,Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:a)Litera aFamilien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,b)Litera bGeltungsbereich,c)Litera cKategorie,d)Litera dBedingungen und Auflagen.e)Litera eausstellende Behörde, Ort und Datum der Au... mehr lesen...


§ 1205 BSO Schiffsführerprüfung

(1)Absatz eins,Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:a)Litera aSchiffahrtspolizeiliche Vorschriften,b)Litera bVerhalten unter besonderen Umständen,c)Lite... mehr lesen...


§ 1204 BSO Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

(1)Absatz eins,Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisena)Litera afür Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von neun Monaten, davon mindestens fünf Monate auf dem Bodensee;b)Litera bfür Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 6... mehr lesen...


§ 1203 BSO Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes mußa)Litera adas folgende Alter erreicht haben:für das Schifferpatent der Kategorie A18 JahreKategorie B21 JahreKategorie C21 JahreKategorie D14 Jahre;b)Litera b mehr lesen...


§ 1202 BSO Schifferpatent

(1)Absatz eins,Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen;Kategorie B: Fahrgastschiffe;Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;Kategorie D: Segelfahrzeuge.... mehr lesen...


§ 1201 BSO Zulassungsvorschriften

Patentpflicht Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich. Zur... mehr lesen...


§ 1106 BSO Genehmigung von Sondertransporten

Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherhei... mehr lesen...


§ 1105 BSO Genehmigung von Veranstaltungen

Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sic... mehr lesen...


§ 1104 BSO Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot

(1)Absatz eins,Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.(2)Absatz 2,Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.(3)Absatz 3,Es ist verbote... mehr lesen...


§ 1103 BSO Wasserflugzeuge

Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet. mehr lesen...


§ 1102 BSO Fischen mit der Schleppangel

Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander oder hintereinander fahrenden Fahrzeugen aus ist verboten. mehr lesen...


§ 1101 BSO VERSCHIEDENES

Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten(1)Absatz eins,Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.Die in ... mehr lesen...


§ 1012 BSO Verbotenes Stilliegen

Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten. mehr lesen...


§ 1011 BSO Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führena)Litera anach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder... mehr lesen...


§ 1010 BSO Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führena)Litera anach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht... mehr lesen...


§ 1009 BSO Fahrt bei unsichtigem Wetter

Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. mehr lesen...


§ 1008 BSO Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten. mehr lesen...


§ 1007 BSO Überqueren

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, die den Rhein überqueren, haben den zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen.(2)Absatz 2,Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren, müssen vom Bug eines zu Tal fahrenden Fahrgastschiffes mit Vorrang im Sinne des § 1.15 mindestens 200 m ... mehr lesen...


§ 1006 BSO Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des § 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig. In den Fällen der Paragraphen 10 Punkt 04, Absatz 3 und 10 Punkt 05 Absatz eins,, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrga... mehr lesen...


§ 1005 BSO Durchfahrt unter Brücken

(1)Absatz eins,In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr, daß Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn e... mehr lesen...


§ 1004 BSO Begegnen und Überholen

(1)Absatz eins,Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann nach Backbord unter rechtzeitiger Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen werden.(2)Absatz 2,Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend... mehr lesen...


§ 1003 BSO Geschwindigkeitsbeschränkungen

(1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Streckea)Litera anach § 10.01 lit. a 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera a, 10 km/h,b)Litera bnach § 10.01 lit. b 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera b, 10 km/h,c)Litera cnach § 10.0... mehr lesen...


§ 1002 BSO Ausgenommene Vorschriften

(1)Absatz eins,Auf Strecken nach § 10.01 gilt der Vorrang nach § 6.05 lit. a nur für Fahrgastschiffe.Auf Strecken nach Paragraph 10 Punkt 01, gilt der Vorrang nach Paragraph 6 Punkt 05, Litera a, nur für Fahrgastschiffe.(2)Absatz 2,Auf den Strecken nach § 10.01 gelten § 6.05. lit. b) bis f) sowie... mehr lesen...


§ 1001 BSO BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN

Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten füra)Litera aden Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand),b)Litera bdie Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen,c)Litera cdie Strecke von der Linie... mehr lesen...


§ 905 BSO Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben. mehr lesen...


§ 904 BSO Schleppverbot

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren. mehr lesen...


§ 903 BSO Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

(1)Absatz eins,Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, daß sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach § 1.02 Abs. 2 auch die Weisungen der für die Lande... mehr lesen...


§ 902 BSO Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

(1)Absatz eins,Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist.(2)Absatz 2,Die Fahrgäste dürfen zum Ein- ... mehr lesen...


§ 901 BSO FAHRGASTSCHIFFAHRT

Schiffsverkehr an den Landestellen(1)Absatz eins,Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der Behörde hiefür zugelassen sind.(2)Absatz 2,Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgast... mehr lesen...


§ 803 BSO Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c oder e ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera c, oder e ADR,2.Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, d... mehr lesen...


§ 802 BSO Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch fü... mehr lesen...


§ 801 BSO WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Grundsätzliches Beförderungsverbot Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten. mehr lesen...


§ 701 BSO REGELN FÜR DAS STILLIEGEN

Stilliegen(1)Absatz eins,Außerhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schiffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte b... mehr lesen...


§ 616 BSO Fahrzeuge in Not

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durcha)Litera akreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,b)Litera bAbfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,c)Litera ceine Folge langer Töne. mehr lesen...


§ 615 BSO Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

(1)Absatz eins,Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, darunter fallen zB auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.(2)Absatz 2,In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Ger... mehr lesen...


§ 614 BSO Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

(1)Absatz eins,Bei unsichtigem Wetter muß jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise beme... mehr lesen...


§ 613 BSO Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

(1)Absatz eins,Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen... mehr lesen...


§ 612 BSO Radarfahrt

(1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn1.Ziffer einsder Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,2.Ziffer 2sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit... mehr lesen...


§ 611 BSO Einschränkungen der Schiffahrt

(1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischen Antrieb bis zu einer Leistung von 2 kW, dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone), es sei denn, um an- oder abzulegen oder um stillzuliegen. Sie ... mehr lesen...


§ 610 BSO Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden können.(2)Absatz 2,Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang. Sie müssen das Au... mehr lesen...


§ 609 BSO Besondere Vorschriften für das Überholen

(1)Absatz eins,Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.(2)Absatz 2,Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist. mehr lesen...


§ 608 BSO Verhalten beim Ausweichen

Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. mehr lesen...


§ 607 BSO Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen: Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abwe... mehr lesen...


§ 606 BSO Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

(1)Absatz eins,Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.Gegenüber Vorrangf... mehr lesen...


§ 605 BSO Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Abweichend von § 6.04. und unbeschadet § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, und unbeschadet Paragraph 6 Punkt 03, müssen beim Begegnen und Überholen ausweichena)Litera aden Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,b)Litera ... mehr lesen...


§ 604 BSO Grundsätze für das Begegnen und Überholen

(1)Absatz eins,Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.(2)Absatz 2,Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, daß die Gef... mehr lesen...


§ 603 BSO Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht

Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach § 3.12 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten. Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach Paragraph 3 Punkt 12, zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten. mehr lesen...


§ 602 BSO Fahrgeschwindigkeit

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden. mehr lesen...


§ 601 BSO FAHRREGELN

Allgemeine Verhaltensregeln(1)Absatz eins,Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregelen erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.(2)Absatz 2,Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen ... mehr lesen...


§ 502 BSO Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen

(1)Absatz eins,Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr dienenden Häfen (öffentliche Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken Molenkopf zu bezeichnen. Zusätz... mehr lesen...


§ 501 BSO SCHIFFAHRTSZEICHEN

Allgemeines(1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu... mehr lesen...


§ 405 BSO Sprechfunk

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 13 Punkt 21, mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt stän... mehr lesen...


§ 404 BSO Verbotene Schallzeichen

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. mehr lesen...


§ 403 BSO Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:a)Litera azwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oderb)Litera banhaltendes Läuten mit einer Glocke. mehr lesen...


§ 402 BSO Schallzeichen der Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeuteta)Litera aein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs... mehr lesen...


§ 401 BSO Schallzeichen und Sprechfunk

Allgemeines Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwisch... mehr lesen...


§ 313 BSO Zeichen beim Tauchen

(1)Absatz eins,Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe „A“ der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren eine Stockhälfte weiß und die andere blau ist) aufzustellen.(2)Absatz 2,Beim Tauchen vom Gewässer aus muß diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von ... mehr lesen...


§ 312 BSO Zeigen des blauen Blinklichtes

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit Ermächtigung der Behörde können auch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein blaues Blinklicht zeigen. mehr lesen...


§ 311 BSO Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen zwei übereinander gesetzte weiße Flaggen so führen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit gelben Bojen (D... mehr lesen...


§ 310 BSO Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

(1)Absatz eins,Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.(2)Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen. mehr lesen...


§ 309 BSO Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen grünen Ball führen. mehr lesen...


§ 308 BSO Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

(1)Absatz eins,Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein weißes Rundumlicht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erk... mehr lesen...


§ 307 BSO Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach Paragraph 3 Punkt 06, vorgeschriebenen Lichtern... mehr lesen...


§ 306 BSO Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

(1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:a)Litera aTopplicht (Buglicht),b)Litera bSeitenlichter undc)Litera cHecklicht.(2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem... mehr lesen...


§ 305 BSO Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß siea)Litera amit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,b)Litera bblenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern. mehr lesen...


§ 304 BSO Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter

(1)Absatz eins,Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Stärke sind so s... mehr lesen...


§ 303 BSO Verbotene Lichter und Zeichen

(1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.(2)Absatz 2,Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen, die geeignet sind, die S... mehr lesen...


§ 302 BSO Flaggen und Bälle

(1)Absatz eins,Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm, für Fahrzeuge der ... mehr lesen...


§ 301 BSO SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Lichter(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten... mehr lesen...


§ 202 BSO Anbringung der Kennzeichen

Die Kennzeichen nach § 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müsse... mehr lesen...


§ 201 BSO KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE

Kennzeichen(1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug muß mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon sinda)Litera aFahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nic... mehr lesen...


§ 116 BSO Überwachung

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben. mehr lesen...


§ 115 BSO Vorrangfahrzeuge

Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Maßgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wen... mehr lesen...


§ 114 BSO Anordnungen vorübergehender Art

Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 1... mehr lesen...


§ 113 BSO Anordnungen in Einzelfällen

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen, der Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schif... mehr lesen...


§ 112 BSO Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den §§ 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so ... mehr lesen...


§ 111 BSO Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

(1)Absatz eins,Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Maßnahmen treffen.(2)Absatz 2,Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und ... mehr lesen...


§ 110 BSO Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. mehr lesen...


§ 109 BSO Gewässerverunreinigung

(1)Absatz eins,Es ist verboten, von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen... mehr lesen...


§ 108 BSO Schutz der Schiffahrtszeichen

(1)Absatz eins,Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.(2)Absatz 2,Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfer... mehr lesen...


§ 107 BSO Schiffahrtshindernisse

Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen. mehr lesen...


§ 106 BSO Urkunden

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die ... mehr lesen...


§ 105 BSO Belastung und Personenzahl

(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.(2)Absatz 2,Die Ladung muß so angeordnet werden, daß sie die Sicherheit des Fahrz... mehr lesen...


§ 104 BSO Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen. mehr lesen...


§ 103 BSO Allgemeine Sorgfaltspflicht

(1)Absatz eins,Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesonderea)Litera adie Gefährdung oder Belästigung von Menschen,b)Litera bBeschädigungen... mehr lesen...


§ 102 BSO Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

(1)Absatz eins,Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.(2)Absatz 2,Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffsfü... mehr lesen...


§ 101 BSO Verkehrsvorschriften

Schiffsführer(1)Absatz eins,Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet.(2)Absatz 2,Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muß der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinen... mehr lesen...


§ 2 BSO Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten alsa)Litera a„Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;b)Litera b„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;c)Litera c„Schlepp... mehr lesen...


§ 1 BSO Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für1.Ziffer einsden Bodensee einschließlich Untersee,2.Ziffer 2den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,3.Ziffer 3den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und4.Ziffer 4die Rheinstrecken... mehr lesen...


Art. 2 BSO Übergangsbestimmung

Die in § 13.20. Abs. 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals zugelassen werden.Die in Paragraph 13 Punkt 20, Absatz 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmitt... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
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