§ 1403 BSO Untersuchung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05, 13.10 und 13.11a. Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der §§ 13.05 und 13.10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05, 13 Punkt 10 und 13 Punkt 11 a, Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang römisch fünfzehn der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 und 13 Punkt 10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.
  4. (3)Absatz 3,Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (§ 14.01. Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05., 13.10. und 13.11a. Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der §§ 13.05. und 13.10. erfüllt sind.Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 3,), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 Punkt , 13 Punkt 10 und 13 Punkt 11 a, Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 und 13 Punkt 10, erfüllt sind.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz eins,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05, 13.10 und 13.11a. Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der §§ 13.05 und 13.10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05, 13 Punkt 10 und 13 Punkt 11 a, Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang römisch fünfzehn der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 und 13 Punkt 10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.
  4. (3)Absatz 3,Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (§ 14.01. Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05., 13.10. und 13.11a. Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der §§ 13.05. und 13.10. erfüllt sind.Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 3,), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 Punkt , 13 Punkt 10 und 13 Punkt 11 a, Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 und 13 Punkt 10, erfüllt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten