Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
(2)Absatz 2,Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (§ 14.01. Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05., 13.10. und 13.11a. Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der §§ 13.05. und 13.10. erfüllt sind.Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 3,), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 Punkt , 13 Punkt 10 und 13 Punkt 11 a, Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 und 13 Punkt 10, erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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