Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
(2)Absatz 2,Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:
1.Ziffer einsVergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
2.Ziffer 2Fahrzeuge der Berufsfischer,
3.Ziffer 3Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote, sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden,Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote, sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden,
4.Ziffer 4Segelfahrzeuge.
Rettungswesten, welche EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275) entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.
(4)Absatz 4,Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Absatz 3, eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.
(5)Absatz 5,Auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:Auf Fahrzeugen gemäß Absatz 3,, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Absatz 3, oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
1.Ziffer einsDrachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-Up-Paddles und ähnliche Geräte,
2.Ziffer 2Segeljollen oder Mehrrumpfboote,
3.Ziffer 3Kanus oder Kajaks.
(6)Absatz 6,Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Absatz 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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