Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
1.Ziffer einsFahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
2.Ziffer 2Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
3.Ziffer 3Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Paragraph 6 Punkt 12,),
4.Ziffer 4Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
5.Ziffer 5Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz eins und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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