§ 1402 BSO Inhalt der Zulassungsurkunde

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. a)Litera aArt und Fabrikat des Fahrzeuges,
    2. b)Litera bKennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,
    3. c)Litera cgewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,
    4. d)Litera dLänge und Breite über alles,
    5. e)Litera ezulässige Anzahl von Fahrgästen,
    6. f)Litera fWasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,
    7. g)Litera gArt, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer,
    8. h)Litera hSegelfläche,
    9. i)Litera iMindestbesatzung,
    10. j)Litera jvorgeschriebene Ausrüstung,
    11. k)Litera kBedingungen und Auflagen,
    12. l)Litera lGeltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
    13. m)Litera mName und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten,
    14. n)Litera nausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung,
    15. o)Litera oSchalen(HIN)-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).
  2. (2)Absatz 2,§ 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.Paragraph 12 Punkt 06, Absatz 2, gilt entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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