§ 1602 BSO Ausnahmen

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06., 5.02. Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02., 6.11., 6.15., 9.01., 10.03., 10.08., 11.02., 11.04., 12.03. Abs. 1 lit. a, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Paragraphen 3 Punkt 06 Punkt , 5 Punkt 02, Absatz eins, 2, 4 und 5, 6 Punkt 02 Punkt , 6 Punkt 11 Punkt , 6 Punkt 15 Punkt , 9 Punkt 01 Punkt , 10 Punkt 03 Punkt , 10 Punkt 08 Punkt , 11 Punkt 02 Punkt , 11 Punkt 04 Punkt , 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera a,, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach Paragraph 11 Punkt 05, sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen von einzelnen in Absatz eins, nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des Paragraph 13 Punkt 17, zulassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.Die Behörde kann Ausnahmen von Paragraph 13 Punkt 20, Absatz eins, zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes römisch dreizehn nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.
  6. (6)Absatz 6,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 8 Punkt 01, Absatz eins, zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.
  7. (7)Absatz 7,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß § 12.09. anerkennen.Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß Paragraph 12 Punkt 09, anerkennen.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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