§ 1.Paragraph eins, | Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung |
§ 1.1Paragraph eins Punkt eins | Einleitung |
§ 1.2Paragraph eins Punkt 2 | Motorarten und Einsatzzwecke |
§ 1.3Paragraph eins Punkt 3 | Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung |
§ 1.4Paragraph eins Punkt 4 | Abgastypenprüfung |
§ 1.5Paragraph eins Punkt 5 | Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung |
§ 1.6Paragraph eins Punkt 6 | Prüfnummer |
§ 1.7Paragraph eins Punkt 7 | Ablehnung |
§ 1.8Paragraph eins Punkt 8 | Eintragung der Abgaswerte |
§ 1.9Paragraph eins Punkt 9 | Verpflichtung zur Serienüberprüfung |
§ 1.10Paragraph eins Punkt 10 | Begriffsbestimmungen |
§ 2.Paragraph 2, | Verfahren zur Abgasprüfung |
§ 2.1Paragraph 2 Punkt eins | Grundsatz |
§ 2.1.1Paragraph 2 Punkt eins Punkt eins | Gasförmige Emissionen |
§ 2.1.2Paragraph 2 Punkt eins Punkt 2 | Abgastrübung (Rauch) |
§ 2.2Paragraph 2 Punkt 2 | Verfahren |
§ 2.2.1Paragraph 2 Punkt 2 Punkt eins | Leistungsprüfstand |
§ 2.2.2Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 2 | Meßverfahren |
§ 2.2.3Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 3 | Prüfprogramm |
§ 2.2.4Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 4 | Prüfablauf |
§ 2.3Paragraph 2 Punkt 3 | Ausrüstung und Einstellung |
§ 2.4Paragraph 2 Punkt 4 | Bestimmte Einstellungen |
§ 2.5Paragraph 2 Punkt 5 | Abweichung von Herstellerangaben |
§ 2.6Paragraph 2 Punkt 6 | Nennleistung |
§ 2.7Paragraph 2 Punkt 7 | Weitere Überprüfungen |
§ 2.8Paragraph 2 Punkt 8 | Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung |
§ 3.Paragraph 3, | Abgasgrenzwerte |
§ 3.1Paragraph 3 Punkt eins | Grundsatz |
§ 3.2Paragraph 3 Punkt 2 | Abgasgrenzwerte Stufe 1 |
§ 3.3Paragraph 3 Punkt 3 | Abgasgrenzwerte Stufe 2 |
§ 3.4Paragraph 3 Punkt 4 | Rundung |
§ 4.Paragraph 4, | Bauvorschriften |
§ 4.1Paragraph 4 Punkt eins | Grundsatz |
§ 4.2Paragraph 4 Punkt 2 | Vereitelungsvorrichtungen |
§ 4.3Paragraph 4 Punkt 3 | Abgasentnahmesonden |
§ 4.3.1Paragraph 4 Punkt 3 Punkt eins | Grundsatz |
§ 4.3.2Paragraph 4 Punkt 3 Punkt 2 | Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgastypenprüfung |
§ 4.3.3Paragraph 4 Punkt 3 Punkt 3 | Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgasnachuntersuchung |
§ 4.4Paragraph 4 Punkt 4 | Anschluß für Drehzahlmessung |
§ 4.4.1Paragraph 4 Punkt 4 Punkt eins | Grundsatz |
§ 4.4.2Paragraph 4 Punkt 4 Punkt 2 | Ottomotoren |
§ 4.4.3Paragraph 4 Punkt 4 Punkt 3 | Dieselmotoren |
§ 4.5Paragraph 4 Punkt 5 | Kurbelgehäuse-Entlüftung |
§ 4.6Paragraph 4 Punkt 6 | Treibstoff |
§ 4.7Paragraph 4 Punkt 7 | Benzineinfüllstutzen |
§ 4.8Paragraph 4 Punkt 8 | Verstelleinrichtungen |
§ 5.Paragraph 5, | Änderung von typengeprüften Motoren |
§ 5.1Paragraph 5 Punkt eins | Technische Änderungen |
§ 5.2Paragraph 5 Punkt 2 | Neue Abgastypenprüfung |
§ 6.Paragraph 6, | Übereinstimmung mit der Produktion (Serienüberprüfung) |
§ 6.1Paragraph 6 Punkt eins | Grundsatz |
§ 6.2Paragraph 6 Punkt 2 | Erste Stichprobe |
§ 6.3Paragraph 6 Punkt 3 | Einfahren der Motoren |
§ 6.4Paragraph 6 Punkt 4 | Wartungsarbeiten |
§ 6.5Paragraph 6 Punkt 5 | Einwendungen zur Auswahl |
§ 6.6Paragraph 6 Punkt 6 | Bestandene Prüfung |
§ 6.7Paragraph 6 Punkt 7 | Nicht bestandene Prüfung |
§ 6.8Paragraph 6 Punkt 8 | Instandsetzung fehlerhafter Motoren |
§ 6.9Paragraph 6 Punkt 9 | Endgültige Stichprobe |
§ 6.10Paragraph 6 Punkt 10 | Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung |
§ 6.11Paragraph 6 Punkt 11 | Wirkung des Entzuges |
§ 7.Paragraph 7, | Verschiedenes |
§ 7.1Paragraph 7 Punkt eins | Einbauvorschriften |
§ 7.2Paragraph 7 Punkt 2 | Wartungs- und Bedienungsvorschriften |
§ 7.3Paragraph 7 Punkt 3 | Einrichtungen zur Abgastypenprüfung |
§ 7.3.1Paragraph 7 Punkt 3 Punkt eins | Leistungsprüfstand und Motorausrüstung |
§ 7.3.2Paragraph 7 Punkt 3 Punkt 2 | Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse |
§ 7.3.3Paragraph 7 Punkt 3 Punkt 3 | Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes |
§ 7.3.4Paragraph 7 Punkt 3 Punkt 4 | Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte |
§ 7.3.5Paragraph 7 Punkt 3 Punkt 5 | Kalibrierverfahren |
§ 7.3.6Paragraph 7 Punkt 3 Punkt 6 | Vorprüfungen |
§ 7.4Paragraph 7 Punkt 4 | Treibstoff |
§ 7.4.1Paragraph 7 Punkt 4 Punkt eins | Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung) |
§ 7.4.2Paragraph 7 Punkt 4 Punkt 2 | Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung) |
§ 7.4.3Paragraph 7 Punkt 4 Punkt 3 | Motoren für gasförmige oder alkoholische Treibstoffe |
§ 7.4.4Paragraph 7 Punkt 4 Punkt 4 | Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren |
§ 7.5Paragraph 7 Punkt 5 | Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor |
§ 7.6Paragraph 7 Punkt 6 | Durchführung der Prüfung |
§ 7.7Paragraph 7 Punkt 7 | Auswertung der Aufzeichnungen |
§ 7.8Paragraph 7 Punkt 8 | Berechnung der Emissionen |
§ 7.8.1Paragraph 7 Punkt 8 Punkt eins | Grundsatz und Wichtungsfaktoren |
§ 7.8.2Paragraph 7 Punkt 8 Punkt 2 | Kohlenstoffbilanz |
§ 7.8.3Paragraph 7 Punkt 8 Punkt 3 | Zulässige alternative Verfahren zur Schadstoffmassenbestimmung |
§ 8.Paragraph 8, | Analysesysteme |
§ 8.1Paragraph 8 Punkt eins | Grundsatz |
§ 8.2Paragraph 8 Punkt 2 | Zusätzliche Analysatoren |
§ 8.3Paragraph 8 Punkt 3 | Analysesystem mit beheizter Probeentnahme |
§ 8.4Paragraph 8 Punkt 4 | Analysesystem mit unbeheizter Probeentnahme |
§ 8.5Paragraph 8 Punkt 5 | Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in § 8Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in Paragraph 8 |
§ 9.Paragraph 9, | Abkürzungen und Einheiten |
ANHANG 1 (zu § 1.3)ANHANG 1 (zu Paragraph eins Punkt 3,)
Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen
ANHANG 2 (zu § 13.11 lit. a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2) Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der FiltermethodeANHANG 2 (zu Paragraph 13 Punkt 11, Litera a, Absatz 4, BSO, zu Paragraph 2 Punkt eins Punkt 2,) Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode
ANHANG 3 (zu § 1.6)ANHANG 3 (zu Paragraph eins Punkt 6,)
Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
ANHANG 4 (zu § 1.5)ANHANG 4 (zu Paragraph eins Punkt 5,)
Abgastypenprüfbescheinigung
Anlage C(zu § 13.11 lit. a BSO)(zu Paragraph 13 Punkt 11, Litera a, BSO)
§ 1.Paragraph eins, | Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung | ||
§ 1.1Paragraph eins Punkt eins | Einleitung | ||
1.1.1 | Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung, die erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der Prüfung der Abgasemissionen von Ottomotoren und Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die Einrichtungen und das Verfahren für die Bestimmung der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie die Abgasmessung (Referenzmessung) an Ottomotoren im Leerlauf. | ||
§ 1.1.2Paragraph eins Punkt eins Punkt 2 | Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die Anerkennung von Typenprüfungen nach anderen Verfahren (zB Richtlinie 1999/96/EG oder Richtlinie 2003/44/EG) ist in § 13.11a. geregelt.Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die Anerkennung von Typenprüfungen nach anderen Verfahren (zB Richtlinie 1999/96/EG oder Richtlinie 2003/44/EG) ist in Paragraph 13 Punkt 11 a, geregelt. | ||
§ 1.2Paragraph eins Punkt 2 | Motorenarten und Einsatzzwecke | ||
1.2.1 | Es wird zwischen folgenden Motorarten unterschieden: 1. Innenbord – Ottomotoren; 2. Außenbord – Ottomotoren; 3. Innenbord – Dieselmotoren; 4. Außenbord – Dieselmotoren. | ||
1.2.2 | Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach § 1.2.1 zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen unterteilt:Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach Paragraph eins Punkt 2 Punkt eins, zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen unterteilt: | ||
| Gruppe A: | Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind oder hierfür verwendet werden; | |
| Gruppe B: | Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A angehören und gewerblichen Zwecken dienen. Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen Zwecken dienen, bleiben in der Gruppe A. | |
§ 1.3Paragraph eins Punkt 3 | Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung | ||
1.3.1 | Grundsatz | ||
| Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine Motorenfamilie oder einen Motor zu erhalten, hat der Hersteller einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag ist folgendes beizufügen: – Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung der Bauteile und Baugruppen; – Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche des Kolbens; – Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der Abgasentnahmesonden; – Zeichnungen über die Ausgestaltung der Kurbelgehäuseentlüftung; – Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung von Emissionskontrolleinrichtungen und abgasrelevanten Bauteilen; – eine technische Beschreibung des Motors, die alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält; – Wartungsvorschriften, welche alle Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten; – Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhalten sind; – eine Betriebsanleitung für den Betrieb des Motors; – Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der Abgastypenprüfbescheinigung; – die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender Motoren für die verschiedenen Motortypen; – die Resultate der Abgasmessungen der ausgewählten Prüfmotoren in einem Bericht nach ISO-Norm 8178 Teil 6 sowie die ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung; – bestätigte Angaben über die für die Motoren jeder Motorenfamilie minimale Einfahrdistanz zur Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile, damit die Abgasprüfungen aussagekräftig und reproduzierbar sind; – eine Erklärung darüber, daß | ||
| – an den geprüften Motoren nur solche Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wurden, die vom Hersteller für den betreffenden Motortyp vorgeschrieben sind; – die Motoren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. | ||
1.3.2 | Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben verlangen, namentlich über die Prüfmotoren, die Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und allenfalls durchgeführte Dauerhaftigkeitsprüfungen. Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue Motorenfamilie einreichen, wenn für diese schon eine Abgastypenprüfbescheinigung vorliegt und die konstruktiven Merkmale unverändert sind. | ||
§ 1.3.3Paragraph eins Punkt 3 Punkt 3 | Bedingungen für die Einteilung in Motorenfamilien | ||
1.3.3.1 | In Motorenfamilien, für die ein Antrag auf eine Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird, dürfen nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich der Schadstoffemissionen gleichartige Eigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in mehreren Motorenfamilien enthalten sein. | ||
§ 1.3.3.2Paragraph eins Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2 | Für die Einteilung von Motoren in Motorfamilien findet die ISO-Norm 8178 Teil 7 Anwendung. | ||
§ 1.4Paragraph eins Punkt 4 | Abgastypenprüfung | ||
| Der Hersteller hat den Motor in einer der technischen Prüfstellen prüfen zu lassen, welche die zuständige Behörde bezeichnet. Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung gemäß § 6 durchgeführt wird.Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung gemäß Paragraph 6, durchgeführt wird. Sofern der Hersteller über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung stellen muß. Die technische Prüfstelle kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers kontrollieren. | ||
§ 1.5Paragraph eins Punkt 5 | Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung Der Hersteller hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Abgastypenprüfung zu übermitteln. Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen Vorschriften, ist die Abgastypenprüfbescheinigung nach Anhang 4 zu erteilen. | ||
§ 1.6Paragraph eins Punkt 6 | Prüfnummer Die Abgastypenprüfbescheinigung hat eine Prüfnummer nach Anhang 3 zu enthalten. Diese ist an jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften genehmigtem Typ entspricht, gut sichtbar und ständig lesbar anzubringen. | ||
§ 1.7Paragraph eins Punkt 7 | Ablehnung Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist abzulehnen, wenn der Motor bei der Abgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht entspricht. | ||
§ 1.8Paragraph eins Punkt 8 | Eintragung der Abgaswerte | ||
| In die Abgastypenprüfbescheinigung sind einzutragen: – die bei der Abgastypenprüfung ermittelten Abgaswerte; – die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach § 2.8;– die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach Paragraph 2 Punkt 8,; – erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach § 3;– erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach Paragraph 3,; – Datum der Bescheinigung. | ||
§ 1.9.Paragraph eins Punkt 9, | Verpflichtung zur Serienüberprüfung Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung und deren Annahme durch den Hersteller verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der zuständigen Behörde auf seine Kosten Serienüberprüfungen nach § 6 durchführen zu lassen.Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung und deren Annahme durch den Hersteller verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der zuständigen Behörde auf seine Kosten Serienüberprüfungen nach Paragraph 6, durchführen zu lassen. | ||
§ 1.10Paragraph eins Punkt 10 | Begriffsbestimmungen | ||
1.10.1 | „Technische Prüfstelle“: Stelle, die Abgastypenprüfungen bzw. Serienüberprüfungen durchführt. | ||
1.10.2 | „Hersteller“: Unternehmen, das den Motor konstruiert hat oder diesen produziert oder produzieren läßt oder wer sonst ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung nachweist. | ||
1.10.3 | „Typenprüfbescheinigung für einen Motor“: die Genehmigung eines Motorentyps im Hinblick auf die gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren zusätzlich im Hinblick auf die Abgastrübung (Rauch). | ||
1.10.4 | „Emissions-Kontrollsysteme“: Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und Verminderung der Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen dienen. | ||
1.10.5 | „Gasförmige Schadstoffe“: Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als C1H1,85; bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung als C6H14), Stickoxide Nox (ausgedrückt als NO2 – Äquivalent). | ||
1.10.6 | „Abgastrübung (Rauch)“: sichtbarer Schwarzrauch (Ruß) bestimmt mit der Filtermethode nach Anhang 2. | ||
1.10.7 | „Kurbelgehäuseemissionen“: in die Atmosphäre oder in das Wasser ausgestoßene Gase oder Dämpfe aus den innerhalb oder außerhalb des Motors liegenden Räumen, die über innere oder äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind. | ||
1.10.8 | „Nennleistung (Dauerleistung)“: auf Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung in Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271 Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem entsprechenden anderen Bauteil oder bei Außenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern die gemessene maximale Leistung, die der Motor abgeben kann, mehr als 110% der auf Normbezugsbedingungen bezogenen Dauerleistung beträgt, gilt im Sinne dieser Verordnung die maximale Leistung als Nennleistung (Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als Nenndrehzahl. | ||
1.10.9 | „Nenndrehzahl“: Drehzahl, bei welcher der Motor die Nennleistung abgibt. | ||
1.10.10 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,) | ||
1.10.11 | „Motorenfamilie“: Basiseinheiten, in welche der Hersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl von Prüfmotoren einteilt. | ||
§ 1.10.12Paragraph eins Punkt 10 Punkt 12 | „On Board-Diagnose II (OBD II)“: On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 1., oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD II).„On Board-Diagnose römisch zwei (OBD römisch zwei)“: On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung, Amtsblatt Nummer L 076 vom 6.4.1970, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998, Seite 1., oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD römisch zwei). | ||
§ 2.Paragraph 2, | Verfahren zur Abgasprüfung | ||
§ 2.1Paragraph 2 Punkt eins | Grundsatz | ||
2.1.1 | Gasförmige Emissionen Die Emissionen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebsbedingungen (§§ 2.2.3, 2.2.4) gemessen und ermittelt.Die Emissionen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebsbedingungen (Paragraphen 2 Punkt 2 Punkt 3, 2 Punkt 2 Punkt 4,) gemessen und ermittelt. | ||
§ 2.1.2Paragraph 2 Punkt eins Punkt 2 | Abgastrübung Rauch Der Absorptionskoeffizient (Rauch) von Dieselmotoren ist im Volllastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung) nach ISO-Norm 8178 Teil 3 zu ermitteln. | ||
§ 2.2Paragraph 2 Punkt 2 | Verfahren | ||
§ 2.2.1Paragraph 2 Punkt 2 Punkt eins | Leistungsprüfstand Für die Prüfung ist der Motor auf einen Leistungsprüfstand aufzubauen. Bei Außenbordmotoren wird die Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller mit der Leistungsbremse verbunden. Die Anforderungen an das Kühlsystem richten sich nach den Angaben des Herstellers. | ||
§ 2.2.2Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 2 | Messverfahren Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem Motorabgas sind: – Kohlenwasserstoffe HC, – Kohlenmonoxid CO, – Stickoxide NOx, – Kohlendioxid CO2. Während jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und die Leistung zu bestimmen; die Massenwerte sind wie in § 7.8 beschrieben zu bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in g/h und g/kWh zu verwenden.Während jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und die Leistung zu bestimmen; die Massenwerte sind wie in Paragraph 7 Punkt 8, beschrieben zu bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in g/h und g/kWh zu verwenden. | ||
§ 2.2.3Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 3 | Prüfprogramm Die Prüfung von Ottomotoren ist nach dem Programm der ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklen E4 durchzuführen. Die Prüfung von Dieselmotoren ist nach dem Programm der ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklen E5 durchzuführen. | ||
§ 2.2.4Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 4 | Prüfablauf Der Prüfablauf ist nach ISO-Norm 8178 Teil 4 durchzuführen. Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt anschließend die Messung der Abgastrübung (Absorptionsmethode) gemäß § 2.1.2.Der Prüfablauf ist nach ISO-Norm 8178 Teil 4 durchzuführen. Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt anschließend die Messung der Abgastrübung (Absorptionsmethode) gemäß Paragraph 2 Punkt eins Punkt 2, | ||
§ 2.3Paragraph 2 Punkt 3 | Ausrüstung und Einstellung Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden Motoren muß den Angaben im Antrag entsprechen. | ||
§ 2.4Paragraph 2 Punkt 4 | Bestimmte Einstellungen Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare abgasrelevante Bauteile oder Baugruppen vorhanden sind, kann die technische Prüfstelle eine bestimmte Einstellung verlangen. Die von der technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muß innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Toleranzen liegen. Der Hersteller muß die Toleranzen so festlegen, daß sie von Werkstätten mit üblichen Einrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden können. Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten Einstellungen verstellbarer Bauteile oder Baugruppen sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die vollständigen Einstellungen sind in den Betriebsanweisungen anzugeben. Die zuständige Behörde kann das Anbringen von Plomben oder anderen Sicherungen an emissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen vorschreiben. | ||
§ 2.5.Paragraph 2 Punkt 5, | Abweichung von Herstellerangaben Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller angegebene Nennleistung bei der entsprechenden Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten oder überschritten, ist die Abgastypenprüfung ungültig. | ||
§ 2.6Paragraph 2 Punkt 6 | Nennleistung Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986 oder DIN 6271,Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr als 110% der Dauerleistung beträgt, gilt diese für die Abgastypenprüfung als Nennleistung. | ||
§ 2.7Paragraph 2 Punkt 7 | Weitere Überprüfungen Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren oder Teile davon längstens bis zur Serienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren Überprüfungen zurückhalten, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Motor diese Vorschriften dauerhaft einhält. | ||
§ 2.8Paragraph 2 Punkt 8 | Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung | ||
§ 2.8.1Paragraph 2 Punkt 8 Punkt eins | Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator Der Hersteller definiert die Sollwerte für die Abgasnachuntersuchung. Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Konzentrationen von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen: | ||
| Ermittelter Referenzwert | Einzutragen in die Abgastypenprüfbescheinigung |
CO | Referenzwert ≤ 0,70 Referenzwert 0,71 bis 2,5 Vol% Referenzwert ≥ 2,5 Vol% | CO ≤ 1 Vol% CO=Referenzwert ± 40% CO=Referenzwert ± 1 Vol% |
H6 C14 | Referenzwert | HC ≤ Referenzwert + 40% |
CO2 | Referenzwert | CO2 Referenzwert – 1 Vol. % |
Drehzahl | Untere Leerlaufdrehzahl (uLdz) gemäss Herstellerangabe | Drehzahl = uLdz bis uLdz +200 min -1 |
Die während der Abgastypenprüfung im Testzyklus nach ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklus E4 durchgeführten Messungen im Leerlauf müssen innerhalb der Toleranzen nach der Tabelle liegen. Dabei sind die HC-Werte von C1 ausgehend in C6 H14 zu berechnen. Da es sich bei C6 H14 (Hexan) um einen gesättigten Kohlenwasserstoff handelt, genügt es, den in C1 ausgedrückten HC-Wert mit dem Faktor 6 zu multiplizieren. Mit diesem Vorgehen wird der Bezug zu den vom Hersteller definierten Vorgaben schon während der Abgastypenprüfung sichergestellt.
Liegen die Messwerte bei der Abgastypenprüfung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen. Anschließend ist die Abgastypenprüfung zu wiederholen.
Liegen die Messwerte bei der Abgasnachuntersuchung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen.
§ 2.8.2Paragraph 2 Punkt 8 Punkt 2 | Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator Für Motoren mit elektronischem Motormanagement können die Sollwerte durch elektrische Einstellwerte mit entsprechender Toleranz vorgegeben werden. Bei der Abgasnachuntersuchung müssen die Messwerte innerhalb der entsprechenden Toleranz liegen. |
§ 2.8.3Paragraph 2 Punkt 8 Punkt 3 | Befreiung von der Abgasnachuntersuchung Motoren mit OBD-II oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt Instand stellen zu lassen. Ein OBD-Motor im Sinne dieser Verordnung verfügt über ein On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD II).Motoren mit OBD-II oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt Instand stellen zu lassen. Ein OBD-Motor im Sinne dieser Verordnung verfügt über ein On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD römisch zwei). |
§ 3.Paragraph 3, | Abgasgrenzwerte |
§ 3.1Paragraph 3 Punkt eins | Grundsatz Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der ermittelten Kohlenwasserstoffe und der ermittelten Stickoxide sowie die Abgastrübung bei Dieselmotoren darf bei Ottomotoren und bei Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften geprüft werden, die nachfolgenden Abgasgrenzwerte nicht übersteigen. |
§ 3.2Paragraph 3 Punkt 2 | Abgasgrenzwerte Stufe 1 |
3.2.1 | Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer sein als:Die nach Paragraph 7 Punkt 8, berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer sein als: |
Leistung in kW | Kohlenmonoxid CO = A . PN-m g/kWh | Kohlenwasserstoffe HC = A . PN-m g/kWh | Stickoxide NOx = A . PN-m g/kWh | |||
A | m | A | m | A | m | |
<4 | 600 | 0,5 | 60 | 0,7747 | 15 | 0 |
4 – 100 | 600 | 0,5 | 39,39 | 0,4711 | 15 | 0 |
>100 | 60 | 0 | 10,13 | 0,1761 | 15 | 0 |
PN = Nennleistung gemäß § 2.6PN = Nennleistung gemäß Paragraph 2 Punkt 6
3.2.2 | Massenemissionen in g/h Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als:Die nach Paragraph 7 Punkt 8, berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als: 4 500 g/h für Kohlenmonoxid CO 290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC 1 100 g/h für Stickoxide NOx. |
§ 3.2.3Paragraph 3 Punkt 2 Punkt 3 | Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als:Die nach Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 4, bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als: - K 2,1 m-1 für Saugmotoren, - K 1,0 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader. |
§ 3.3Paragraph 3 Punkt 3 | Abgasgrenzwerte Stufe 2 |
3.3.1 | Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh |
3.3.1.1 | Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in g/kWh Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Ottomotoren nicht größer sein als:Die nach Paragraph 7 Punkt 8, berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Ottomotoren nicht größer sein als: |
Leistung in kW | Kohlenmonoxid CO = A . PN-m g/kWh | Kohlenwasserstoffe HC = A . PN-m g/kWh | Stickoxide NOx = A . PN-m g/kWh | |||
A | m | A | m | A | m | |
<4 | 400 | 0,6505 | 30 | 0,6505 | 10 | 0,1505 |
4 – 100 | 400 | 0,6505 | 30 | 0,6505 | 10 | 0,1505 |
>100 | 20 | 0 | 3,375 | 0,1761 | 5 | 0 |
PN = Nennleistung gemäß § 2.6PN = Nennleistung gemäß Paragraph 2 Punkt 6
3.3.1.2 | Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in g/kWh Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Dieselmotoren nicht größer sein als:Die nach Paragraph 7 Punkt 8, berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Dieselmotoren nicht größer sein als: |
Leistung in kW | Kohlenmonoxid CO = A . PN-m g/kWh | Kohlenwasserstoffe HC = A . PN-m g/kWh | Stickoxide NOx = A . PN-m g/kWh | |||
A | m | A | m | A | m | |
<4 | 400 | 0,6505 | 30 | 0,6505 | 10 | 0 |
4 – 100 | 400 | 0,6505 | 30 | 0,650 | 10 | 0 |
>100 | 20 | 0 | 3,375 | 0,1761 | 10 | 0 |
PN = Nennleistung gemäß § 2.6PN = Nennleistung gemäß Paragraph 2 Punkt 6
3.3.2 | Massenemissionen in g/h Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als:Die nach Paragraph 7 Punkt 8, berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als: – 1500 g/h für Kohlenmonoxid CO – 95 g/h für Kohlenwasserstoffe HC – 360 g/h für Stickoxide NOx. |
§ 3.3.3Paragraph 3 Punkt 3 Punkt 3 | Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als:Die nach Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 4, bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als: – K 1,3 m-1 für Saugmotoren, – K 0,8 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader. |
§ 3.4Paragraph 3 Punkt 4 | Rundung Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind auf zwei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0 Anhang B2 Regel B). |
§ 4.Paragraph 4, | Bauvorschriften |
§ 4.1Paragraph 4 Punkt eins | Grundsatz Alle Teile, die einen Einfluß auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, daß der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und bei Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung trotz der Einwirkung veränderlicher Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem Kaltstart Erschütterungen, diesen Vorschriften entspricht. Der Motor muß bei der Abgasnachuntersuchung die Referenzwerte nach § 2.8 einhalten.Alle Teile, die einen Einfluß auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, daß der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und bei Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung trotz der Einwirkung veränderlicher Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem Kaltstart Erschütterungen, diesen Vorschriften entspricht. Der Motor muß bei der Abgasnachuntersuchung die Referenzwerte nach Paragraph 2 Punkt 8, einhalten. |
§ 4.2Paragraph 4 Punkt 2 | Vereitelungsvorrichtungen Ein Motor darf keine Konstruktionselemente oder technischen Einrichtungen aufweisen, die in irgendeiner Art die Wirksamkeit der abgasrelevanten Elemente des Motors so verändern, regulieren oder verzögern, daß das Emissionsverhalten des Motors ungünstig beeinflußt wird. Notabschalt- oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen sind in diesem Sinne keine Vereitelungsvorrichtungen. Einrichtungen zur Regelung der Drehzahl von Motoren müssen so gebaut sein, daß die Abgasgrenzwerte eingehalten werden. |
§ 4.3Paragraph 4 Punkt 3 | Abgasentnahmesonden |
4.3.1 | Grundsatz Alle Motoren müssen mit einer Abgasentnahmesonde ausgerüstet sein, welche die Entnahme eines genügenden, gut gemischten und unverdünnten Abgasteilstromes aller Zylinder bei der Abgastypenprüfung und der Abgasnachuntersuchung erlaubt. In die Sonde darf kein Kühlwasser oder Wasserdampf gelangen. Die Sonde muß zudem so angeordnet sein, daß vor der Entnahmestelle keine in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe kondensieren können. Wenn der Motor mit Auflade- und ähnlichen Einrichtungen oder mit besonderen, die Abgase beeinflussenden Einrichtungen, wie Lufteinblasung, Portliner, Abgasrückführung, Reaktoren, Katalysatoren, ausgerüstet ist, muß die Abgasentnahme mit Entnahmesonde nach diesen Einrichtungen erfolgen. Die Einlaßöffnung der Abgasentnahmesonde muß in der Mitte des Abgaskanal-Querschnitts und mindestens 50 mm „stromabwärts“ nach der Einmündung des Auslaßkanals oder Auslaßventils des letzten Zylinders angeordnet werden. Bei besonderen technischen Bedingungen können mehrere Abgasentnahmesonden eingebaut werden, deren Ausgänge vor dem Meßanschluß in geeigneter Weise zusammenzuführen sind. Der Meßanschluß der Abgasentnahmesonde muß leicht zugänglich und mit einem verschließbaren Endstück von mindestens 20 mm Länge, 10 mm äußerem und 8 mm innerem Durchmesser versehen sein. Die Sonden müssen aus einem Material bestehen, das bei den im Motor herrschenden Bedingungen nicht korrodiert oder verzundert. |
4.3.2 | Besondere Abgasentnahmesonden für die Abgastypenprüfung |
4.3.2.1 | Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für die Abgastypenprüfung besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die so eingebaut werden müssen, daß die Abgase aller Zylinder erfaßt und gut gemischt für die Messungen zur Verfügung stehen. Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten.Abweichend von Paragraph 4 Punkt 3 Punkt eins, kann der Hersteller für die Abgastypenprüfung besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die so eingebaut werden müssen, daß die Abgase aller Zylinder erfaßt und gut gemischt für die Messungen zur Verfügung stehen. Die Vorschriften nach Paragraph 4 Punkt 3 Punkt eins, sind im übrigen einzuhalten. |
4.3.2.2 | Abweichend von § 4.3.1 kann auch je Zylinder eine Abgasentnahmesonde vorgesehen werden, deren Ausgänge vor dem Meßanschluß zusammenzuführen sind. Die Einlaßöffnungen der Abgasentnahmesonden müssen für alle Zylinder – auf den Zylinder bezogen – an der gleichen Stelle liegen; der Abstand zur Achse der Auslaßventile oder Auslaßschlitze hat 50 mm (±10 mm) zu betragen. Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten. Der Einbau der Abgasentnahmesonden weiter „stromabwärts“ ist im Einvernehmen mit der technischen Prüfstelle zulässig, sofern kein Kühlwasser oder Wasserdampf in die Entnahmesonden gelangen kann.Abweichend von Paragraph 4 Punkt 3 Punkt eins, kann auch je Zylinder eine Abgasentnahmesonde vorgesehen werden, deren Ausgänge vor dem Meßanschluß zusammenzuführen sind. Die Einlaßöffnungen der Abgasentnahmesonden müssen für alle Zylinder – auf den Zylinder bezogen – an der gleichen Stelle liegen; der Abstand zur Achse der Auslaßventile oder Auslaßschlitze hat 50 mm (±10 mm) zu betragen. Die Vorschriften nach Paragraph 4 Punkt 3 Punkt eins, sind im übrigen einzuhalten. Der Einbau der Abgasentnahmesonden weiter „stromabwärts“ ist im Einvernehmen mit der technischen Prüfstelle zulässig, sofern kein Kühlwasser oder Wasserdampf in die Entnahmesonden gelangen kann. |
4.3.2.3 | Wenn der Hersteller nach §§ 4.3.2.1 oder 4.3.2.2 besondere Abgasentnahmesonden für die Abgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er die für die Serienüberprüfung ausgewählten Motoren unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in gleicher Art und Weise mit Abgasentnahmesonden auszurüsten.Wenn der Hersteller nach Paragraphen 4 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins, oder 4.3.2.2 besondere Abgasentnahmesonden für die Abgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er die für die Serienüberprüfung ausgewählten Motoren unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in gleicher Art und Weise mit Abgasentnahmesonden auszurüsten. |
4.3.3 | Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgasnachuntersuchung Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für die Abgasnachuntersuchung eine oder mehrere besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an allen Motoren eingebaut sein müssen. Die Entnahme eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von allen Zylindern eines Motors möglich sein. Bei Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssystemen muß die Entnahme eines Abgasteilstromes so erfolgen, daß Abgase aus Zylindern aller Gemischaufbereitungssysteme erfaßt werden. Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten.Abweichend von Paragraph 4 Punkt 3 Punkt eins, kann der Hersteller für die Abgasnachuntersuchung eine oder mehrere besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an allen Motoren eingebaut sein müssen. Die Entnahme eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von allen Zylindern eines Motors möglich sein. Bei Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssystemen muß die Entnahme eines Abgasteilstromes so erfolgen, daß Abgase aus Zylindern aller Gemischaufbereitungssysteme erfaßt werden. Die Vorschriften nach Paragraph 4 Punkt 3 Punkt eins, sind im übrigen einzuhalten. |
§ 4.4Paragraph 4 Punkt 4 | Anschluß für Drehzahlmessung |
4.4.1 | Grundsatz Alle Motoren müssen mit leicht zugänglichen Möglichkeiten für Drehzahlmessungen ausgerüstet sein. |
4.4.2 | Ottomotoren Das Zündkabel für einen Zylinder oder eine diesem entsprechende Einrichtung muß leicht zugänglich sein, sodaß die Klemmen der Meßgeräte leicht und ohne Aufwand angebracht werden können. Wenn dies nicht möglich ist, muß ein besonderer Meßanschluß vorhanden sein. Motoren, die der technischen Prüfstelle zur Abgastypenprüfung zur Verfügung gestellt werden, müssen zudem mit einem leicht zugänglichen Anschluß des Primär-Stromkreises der Zündung versehen sein. |
4.4.3 | Dieselmotoren Dieselmotoren müssen an einem mit der Kurbelwelle oder der Einspritzpumpe fest verbundenen Teil mit einer leicht zugänglichen Einrichtung versehen sein, die eine sichere, berührungslose Drehzahlmessung (optisch, induktiv) ermöglicht. |
§ 4.5Paragraph 4 Punkt 5 | Kurbelgehäuse-Entlüftung Die Kurbelgehäuse-Entlüftung aller Motoren ist in geschlossener Bauweise auszuführen, und zwar so, daß alle aus dem Kurbelgehäuse stammenden Gase und Dämpfe über die Ansaugluft oder das angesaugte Gemisch der Verbrennung im Motor zugeführt werden. Kurbelgehäuseemissionen dürfen weder gas- oder dampfförmig noch in kondensierter Form in die Luft oder ins Wasser abgegeben werden. |
§ 4.6Paragraph 4 Punkt 6 | Treibstoff Ottomotoren müssen so konstruiert sein, dass sie mit handelsüblichem unverbleitem Kraftstoff dauernd betrieben werden können. |
§ 4.7Paragraph 4 Punkt 7 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,) |
§ 4.8Paragraph 4 Punkt 8 | Verstelleinrichtungen Bei allen Motoren dürfen die Verstelleinrichtungen, soweit deren Verstellung unzulässige Änderungen des Emissionsverhaltens bewirken, wie einstellbare Teile der Gemischaufbereitung, der Einspritzeinrichtung und der Zündanlage, nur mit Spezialwerkzeugen zugänglich sein. Bei Ottomotoren gilt dies auch für die Leerlaufgemischeinstellung, nicht aber für die Leerlaufdrehzahlverstellung. Bei Dieselmotoren gilt dies insbesondere für die Reglereinstellung. |
§ 5.Paragraph 5, | Änderung von typengeprüften Motoren |
§ 5.1Paragraph 5 Punkt eins | Technische Änderungen Nimmt der Hersteller technische Änderungen an typengeprüften Motoren vor, die bewirken, daß einzelne Angaben im Antrag zur Abgastypenprüfbescheinigung oder in der Abgastypenprüfbescheinigung nicht mehr zutreffen, sind die Änderungen der zuständigen Behörde zu melden. |
§ 5.2Paragraph 5 Punkt 2 | Neue Abgastypenprüfung Die zuständige Behörde kann vom Hersteller zusätzliche Angaben und Prüfergebnisse verlangen oder eine neue Abgastypenprüfung anordnen. Wenn der geänderte Motor diesen Vorschriften entspricht, wird eine Abgastypenprüfbescheinigung erteilt, welche die technischen Änderungen einschließt. Sind die technischen Änderungen umfangreich oder betreffen sie wesentliche Konstruktionsmerkmale, muß ein vollständiger Antrag gemäß diesen Vorschriften eingereicht und ein neues Abgastypenprüfverfahren durchgeführt werden. |
§ 6.Paragraph 6, | Übereinstimmung mit der Produktion (Serienüberprüfung) |
§ 6.1Paragraph 6 Punkt eins | Grundsatz Die Serienüberprüfung wird von der zuständigen Behörde des Landes angeordnet, welche die Abgastypenprüfbescheinigung erteilt hat. |
§ 6.2Paragraph 6 Punkt 2 | Erste Stichprobe Die zuständige Behörde kann eine technische Prüfstelle beauftragen, in einer ersten Stichprobe bis zu drei in Betrieb stehende oder zur Inbetriebnahme vorgesehene Motoren der gleichen Motorenfamilie zufällig auszuwählen und einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften zu unterziehen. Der Hersteller hat die vorgesehenen Motoren zur Verfügung zu stellen; diese Verpflichtung geht er mit der Einreichung des Antrages zur Typenprüfbescheinigung ein. |
§ 6.3Paragraph 6 Punkt 3 | Einfahren der Motoren Die technische Prüfstelle hat die ausgewählten Motoren nach Angaben des Herstellers oder im Zweifel nach eigenem Ermessen einzustellen. |
§ 6.4Paragraph 6 Punkt 4 | Wartungsarbeiten Die technische Prüfstelle hat an den ausgewählten Motoren die Wartungsarbeiten auszuführen, die nach den Anleitungen des Herstellers vorgesehen sind oder wenn offensichtliche Defekte vorliegen. Die Wartungsarbeiten können auch durch den Hersteller unter Aufsicht der technischen Prüfstelle ausgeführt werden. |
§ 6.5Paragraph 6 Punkt 5 | Einwendungen zur Auswahl Wenn der Hersteller Einwendungen bezüglich der Auswahl der Motoren vorzubringen hat, so muß er dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Abgastypenprüfungen mitteilen. |
§ 6.6Paragraph 6 Punkt 6 | Bestandene Prüfung Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die abgasrelevante Ausrüstung der in die erste Stichprobe einbezogenen Motoren mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung übereinstimmt und die Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das Ergebnis der Serienüberprüfung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß der Abgasmessungen schriftlich bekannt. |
§ 6.7Paragraph 6 Punkt 7 | Nicht bestandene Prüfung Werden in der ersten Stichprobe nicht alle Abgasgrenzwerte eingehalten oder stimmt die emissionsrelevante Ausrüstung nicht mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung überein, so gilt die Serienüberprüfung als nicht bestanden. Der Hersteller hat dann folgende Möglichkeiten:
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