(2)Absatz 2,Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Paragraph 6 Punkt 12, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO. Bis dahin bleibt Paragraph 6 Punkt 12, erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.
(3)Absatz 3,Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008Gemische, die gemäß Paragraphen 8 Punkt 02 und 8 Punkt 03 in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Artikel 61, Ziffer 4, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1.Ziffer einsbis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
2.Ziffer 2bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
(4)Absatz 4,Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des Paragraph 13 Punkt 20, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.
(5)Absatz 5,Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1603 BSO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1603 BSO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1603 BSO