§ 1603 BSO Übergangsvorschriften

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  5. (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  6. (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  7. (2)Absatz 2,Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Paragraph 6 Punkt 12, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO. Bis dahin bleibt Paragraph 6 Punkt 12, erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.
  8. (3)Absatz 3,Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008Gemische, die gemäß Paragraphen 8 Punkt 02 und 8 Punkt 03 in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Artikel 61, Ziffer 4, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
    1. 1.Ziffer einsbis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
    2. 2.Ziffer 2bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
  9. (4)Absatz 4,Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des Paragraph 13 Punkt 20, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.
  10. (5)Absatz 5,Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  5. (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  6. (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)
  7. (2)Absatz 2,Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Paragraph 6 Punkt 12, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO. Bis dahin bleibt Paragraph 6 Punkt 12, erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.
  8. (3)Absatz 3,Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008Gemische, die gemäß Paragraphen 8 Punkt 02 und 8 Punkt 03 in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Artikel 61, Ziffer 4, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
    1. 1.Ziffer einsbis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
    2. 2.Ziffer 2bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
  9. (4)Absatz 4,Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des Paragraph 13 Punkt 20, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.
  10. (5)Absatz 5,Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten