Die in § 13.20. Abs. 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals zugelassen werden.Die in Paragraph 13 Punkt 20, Absatz 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals zugelassen werden.
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