§ 1405 BSO Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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