§ 1406 BSO Entzug der Zulassung

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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