Anl. 3 AEV Druck – Foto (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 18, 20, 22 und 24 bis 27 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 19, 21, 23, 28 und 29 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 16, 20, 22 und 24 bis 29 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.14 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 18, 20 und 22 der Anhänge A und B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 18, 20 oder 22 der Anhänge A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

18

Ammoniak – Stickstoff

ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986

oder aus dem

Dissoziationsgleichgewicht berechnen

20

Cyanid – Gesamt

ÖNORM EN ISO 14403, April 1998

ÖNORM M 6285, Dezember 1988

22

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

  1. 4.24 Punkt 2
Anl. 3 AEV Druck – Foto seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 31.01.2003 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 18, 20, 22 und 24 bis 27 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 19, 21, 23, 28 und 29 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 16, 20, 22 und 24 bis 29 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.14 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 18, 20 und 22 der Anhänge A und B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 18, 20 oder 22 der Anhänge A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

18

Ammoniak – Stickstoff

ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986

oder aus dem

Dissoziationsgleichgewicht berechnen

20

Cyanid – Gesamt

ÖNORM EN ISO 14403, April 1998

ÖNORM M 6285, Dezember 1988

22

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

  1. 4.24 Punkt 2
Anl. 3 AEV Druck – Foto seit 23.05.2019 weggefallen.

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