§ 1 B-AM-VO Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

Bundes-Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph eins, (1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der jeweiligen Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  1. (2)Absatz 2,Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.11.2002 bis 30.09.2005
Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph eins, (1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der jeweiligen Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  1. (2)Absatz 2,Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

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