§ 1 B-AM-VO Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

B-AM-VO - Bundes-Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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