Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2,Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003:
1.Ziffer einsAusrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8 AM-VO,Ausrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AM-VO,
2.Ziffer 2Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO.Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO.
(3)Absatz 3,Gemäß § 98 Abs. 1 und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 B-BSG in Kraft treten.Gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins bis 5 B-BSG in Kraft treten.
(4)Absatz 4,§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 293/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
In Kraft seit 09.09.2005 bis 31.12.9999
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