§ 3 B-AM-VO In-Kraft-Treten

Bundes-Arbeitsmittelverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2005 bis 31.12.9999
In-Kraft-Treten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003:
    1. 1.Ziffer einsAusrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8 AM-VO,Ausrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AM-VO,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO.Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 98 Abs. 1 und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 B-BSG in Kraft treten.Gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins bis 5 B-BSG in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 293/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Stand vor dem 08.09.2005

In Kraft vom 01.11.2002 bis 08.09.2005
In-Kraft-Treten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003:
    1. 1.Ziffer einsAusrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8 AM-VO,Ausrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AM-VO,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO.Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 98 Abs. 1 und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 B-BSG in Kraft treten.Gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins bis 5 B-BSG in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 293/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten