§ 1106 BSO Genehmigung von Sondertransporten

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999

Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werdenist zu versagen, wenn hiedurch dievom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit und Leichtigkeitvon Personen, des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie GefahrenWassers, der Fischerei oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nichtder Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.03.2022

Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werdenist zu versagen, wenn hiedurch dievom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit und Leichtigkeitvon Personen, des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie GefahrenWassers, der Fischerei oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nichtder Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.

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