§ 501 BSO SCHIFFAHRTSZEICHEN

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Absatz 2, erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Absatz 2, erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

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