Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Absatz 2, erteilt werden.
(2)Absatz 2,In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.
(3)Absatz 3,Die Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 501 BSO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 501 BSO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 501 BSO