Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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