§ 609 BSO Besondere Vorschriften für das Überholen

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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