Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, darunter fallen zB auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2)Absatz 2,In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1 regeln.In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins, regeln.
(3)Absatz 3,Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.
(4)Absatz 4,Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(5)Absatz 5,Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten.
(6)Absatz 6,Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
(7)Absatz 7,Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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