§ 606 BSO (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern - JUSLINE Österreich
§ 606 BSO Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, sowie nach Paragraph 3 Punkt 13, gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.
(2)Absatz 2,Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Abs. 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz eins,, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.
(3)Absatz 3,Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Absatz eins und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.
In Kraft seit 04.05.1996 bis 31.12.9999
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