Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
a)Litera azwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b)Litera banhaltendes Läuten mit einer Glocke.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 403 BSO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 403 BSO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 403 BSO