§ 401 BSO Schallzeichen und Sprechfunk

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeines

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.

Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,

unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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