Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie
a)Litera amit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
b)Litera bblenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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