§ 115 BSO Vorrangfahrzeuge

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Maßgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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