§ 112 BSO Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den §§ 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den Paragraphen 3 Punkt 08 und 3 Punkt 11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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