Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
a)Litera adie Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b)Litera bBeschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
c)Litera cBehinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
d)Litera deine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.Absatz eins, gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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