Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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