Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 107 BSO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 BSO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 107 BSO