§ 107 BSO Schiffahrtshindernisse

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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