Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
In Kraft seit 04.05.1996 bis 31.12.9999
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