Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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